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Samstag, 12. Mai 2012
Sonntag, 8. April 2012
im Monat April 2012 - Osterbilder
In diesen Monat gibt es viele schöne Osterbilder von unseren Mitgliedern,
Herzlichsten Dank für eure schönen Bilder
Mittwoch, 14. März 2012
F o t o r e c h t - F A Q
F o t o r e c h t - F A Q
Stand: 18.03.2005
von Rechtsanwalt Dr. Stephan Ackermann, Rostock
Das Fotografieren sowie die Veröffentlichung und sonstige Verwertung
von Fotos findet nicht im rechtsfreien Raum statt.
Manche Fotografen sind sich dessen noch nicht hinreichend bewusst,
viele andere Fotografen haben dieses Bewusstsein
zwar durchaus, aber keine ausreichenden Kenntnisse der Rechtslage.
Zahlreiche rechtliche Fragen und Diskussionen
in diversen InternetForen zeugen davon.
Dieses FAQ will daher versuchen, die häufigsten und wichtigsten rechtlichen
Fragen rund um das Fotografieren und Veröffentlichen von Fotos zu beantworten.
Dabei richtet sich das FAQ in erster Linie an Amateurfotografen. Aber
auch Berufsfotografen und Fotomodelle mögen vielleicht den einen oder anderen
Nutzen aus dem FAQ ziehen können.
Alle Antworten und Hinweise in diesem FAQ
beziehen sich ausschließlich auf die Rechtslage in Deutschland.
In anderen Ländern kann die Rechtslage völlig anders sein!
Hierauf kann in diesem FAQ leider nicht näher eingegangen werden.
Bitte beachten Sie auch die Informationen und Hinweise am Ende dieser Datei.
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1. Allgemeine Fragen
Frage:
Welche Gesetze regeln, was fotografiert und veröffentlicht werden darf?
Antwort:
Es gibt eine Reihe von Gesetzen, die hierfür von Belang sind.
Für die Veröffentlichung von Personenfotos
sind vor allem das Kunsturhebergesetz
sowie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
(Art. 1 GG i. V. m. Art. 2 GG)
maßgeblich. Bei der Sachfotografie sind insbesondere
die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes
einschlägig.
Frage:
Darf ich alles, was ich fotografieren darf, auch veröffentlichen?
Antwort:
Nein, es gibt Fälle,
wo das Fotografieren erlaubt, das Veröffentlichen des Fotos aber
verboten ist. Siehe hierzu die Fragen unter 2. und 3.2
2.
Erstellen von Fotos
a) Sachfotografie
Frage:
Gibt es behördliche oder gesetzliche Fotografierverbote
z. B. für militärische Anlagen, öffentliche Gebäude, Luftbilder etc.?
Antwort:
Ja, es gibt einige solcher Verbote,
wo das Fotografieren entweder absolut verboten ist
oder eine behördlicher Genehmigung bedarf.
Das Herstellen von pornografischen Fotos von Kindern ist verboten
und stellt eine Straftat dar.
Um militärischer Gebiete und seine Anlagen
kann ein "Schutzbereich" festgelegt werden.
Dann ist das Fotografieren in diesem Bereich verboten.
Wenn dennoch fotografiertwird und dadurch die Schlagkraft der Truppe
oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland vorsätzlich gefährdet wird,
liegt sogar eine Straftat vor.
Luftbildaufnahmen dürfen zwar seit 1990 grundsätzlich frei erstellt werden.
Siehe aber vorstehenden Absatz!
Frage:
Darf ich fremde Grundstücke und Gebäude fotografieren?
Antwort:
Wenn die Aufnahme von allgemein zugänglichen Orten
außerhalb des fremden Grundstücksgemacht wird: ja.
Wenn das Grundstück oder Gebäude für die Aufnahme betreten wird,
dann nur mit Einwilligung des Eigentümers bzw. Hausrechtsinhabers.
Frage:
Darf ich fremde Gegenstände wie z. B.
Kunstwerke (Gemälde, Statuen etc.) oder Autos fotografieren?
Antwort:
Ja, wenn sich diese Gegenstände nicht auf einem privaten Grundstück
oder Gebäude befinden oder wenn sie von allgemein zugänglichen,
öffentlichen Orten aus fotografiert werden.
Wenn die Fotos von einem fremden Grundstück
oder Gebäude aus aufgenommen werden,
ist die Einwilligung des Eigentümers bzw. Hausrechtsinhabers erforderlich.
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2.
Erstellen von Fotos
b) Personenfotografie
Frage:
Unter welchen Umständen darf ich andere Personen fotografieren.
Antwort:
Grundsätzlich dürfen Fotos von Personen nur dann gefertigt werden,
wenn man diese Fotos auch veröffentlichen darf.
Siehe dazu die Fragen weiter unten (3 b).
3.
Verbreiten von Fotos
a) Sachfotografie
Frage:
Darf ich Fotos von fremden Gebäuden und Grundstücken veröffentlichen?
Antwort:
Grundsätzlich ja,
wenn die Aufnahme erlaubt gemacht wurde (siehe oben 1 a).
Allerdings kann die Veröffentlichung im Einzelfall auch dann unzulässig sein.
Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch ein unzulässiger Bezug
zum Eigentümer des Grundstück oder des Gebäudes hergestellt wird,
so dass dessen Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
Beispiel: Durch das Foto wird gezeigt, wie ein bestimmter,
namentlich genannter oder sonst identifizierbarer Manager wohnt.
Frage:
Darf ich Fotos von fremden Autos veröffentlichen?
Antwort:
Siehe die Antwort zur vorstehenden Frage, die entsprechend gilt.
Deshalb empfiehlt es sich, das KFZKennzeichen,
sofern es erkennbar ist, unkenntlich zu machen.
Frage:
Darf ich Fotos von Kunstwerken in der Öffentlichkeit
(z. B. Denkmälern, Statuen oder Brunnen im öffentlichen Park
oder auf öffentlichen Plätzen) veröffentlichen.
Antwort:
Ja, wenn die Kunstwerke dort dauerhaft aufgestellt sind
oder der Urheber schon seitmehr als 70 Jahren tot ist.
Nein, wenn es sich nur um eine zeitlich befristete Darstellung
des Kunstwerkes (Beispiel: Christos verhüllter Reichstag) handelt.
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Frage:
Darf ich ein Foto von einem Kunstwerk (eine Gemälde, eine Plastik o. ä.),
welches ich erlaubt in einem Museum
oder einem privaten Gebäude aufgenommen habe, veröffentlichen?
Antwort:
Ja, wenn das Werk urheberrechtsfrei ist, also insbesondere,
wenn der Urheber bereits seit mehr als 70 Jahren tot ist.
Ebenfalls ja, wenn das Kunstwerk auf dem Foto nur "Beiwerk"ist.
Ansonsten bedarf es der Einwilligung des Urhebers.
3.
Verbreiten von Fotos
b) Personenfotografie
Frage:
Unter welchen Umständen darf ich Fotos von Personen veröffentlichen?
Antwort:
Entweder mit der Einwilligung der betreffenden Person(en)
oder bei Vorliegen eines besonderen Erlaubnistatbestands
(siehe dazu weiter unten).
Frage:
Wer muss bei Minderjährigen in die Veröffentlichung einwilligen?
Antwort:
Die Erziehungsberechtigten, und zwar beide, wenn Vater und Mutter
das gemeinsame Sorgerecht haben.
Zusätzlich auch der Minderjährige selbst, wenn er mind. 14 Jahre alt ist.
Frage:
Muss die Einwilligung schriftlich erteilt werden?
Antwort:
Nein, aber aus Gründen der Beweisbarkeit ist
ein schriftliche Einwilligung dringend zu empfehlen.
Frage:
Kann die fotografierte Person ihre Einwilligung später widerrufen?
Antwort:
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Grundsätzlich nein.
Aber die Rechtsprechung lässt ganz eng begrenzte Ausnahmen zu
bei "geänderter Überzeugung" des Modells,
die sich allerdings auch nach außen manifestieren muss.
Beispiel: Vormaliges Aktmodell wird Nonne und geht ins Kloster.
Der Widerruf gilt aber auch dann nur für die Zukunft,
also für künftige Veröffentlichungen, nicht für bisherige.
Und das Modell ist dann (im allerdings begrenzten Umfang) schadensersatzpflichtig.
Frage:
Ist eine Einwilligung zur Veröffentlichung auch erforderlich,
wenn es sich bei der Aufnahme nur um sog. bodyparts handelt?
Antwort:
Ja, wenn die fotografierte Person noch erkennbar ist;
nein, wenn sie nicht erkennbar ist.
Achtung:
Die Erkennbarkeit der Person kann sich auch aus dem Begleittext zum Bild
oder besonderen Accessoires ergeben!
Frage:
Benötige ich auch dann eine ausdrückliche Einwilligung,
wenn die fotografierte Person für das SichFotografierenlassen eine Entlohnung erhält?
Antwort:
Nein, aber: Die Entlohnung muss adäquat zu den Veröffentlichungsrechten sein!
Erhält die fotografierte Person lediglich einen Abzug des Fotos,
ist dies zumindest sehr fraglich.
Außerdem: Bei Minderjährigen reicht deren Entlohnung nicht aus;
die Erziehungsberechtigten müssen einwilligen.
Frage:
Liegt eine Einwilligung vor,
wenn ich erkennbar mit der Kamera auf eine Person ziele und diese sich "nicht wehrt".
Antwort:
Die Einwilligung kann zwar auch konkludent (= durch schlüssiges Verhalten)
oder stillschweigend erteilt werden.
Das SichnichtWehren reicht hierfür aber noch nicht aus.
Frage:
Die Einwilligung zur Veröffentlichung sollte ja möglichst schriftlich erfolgen.
Wo bekomme ich Muster dafür?
Antwort:
Die Einwilligung sollte entweder in einem sog. ModelRelease
(eine einseitige Erklärungdes Models, in dem in die Veröffentlichung eingewilligt wird)
oder besser, in einem richtigen ModelVertrag,
der alle wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen
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Fotograf und Modell regelt, enthalten sein.
Für beide Varianten gibt es im Internet mit ein wenig Suche über Suchmaschinen
oder in den Foren einige Muster zu finden.
Allerdings sind diese Muster oftmals für die Bedürfnisse eines Amateurfotografen
weniger geeignet und/oder juristisch von mäßiger Qualität.
Frage:
Wann ist eine Einwilligung nicht erforderlich?
Antwort:
Dies ist in § 23 Abs. 1 KUG
geregelt.
In Kurzform bei
1. Persönlichkeiten der Zeitgeschichte,
2. Personen, die nur Beiwerk neben einer Landschaft
oder öffentlichen Örtlichkeit sind,
3. Personen auf Versammlungen und öffentlichen Aufzügen und bei
4. Veröffentlichung im höheren Interesse der Kunst.
Aber auch dann ist eine Veröffentlichung unzulässig,
wenn dadurch ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird.
Frage:
Was ist eine "Persönlichkeit der Zeitgeschichte"?
Antwort:
Es wird unterschieden zwischen relativen und absoluten Persönlichkeiten
der Zeitgeschichte.
Absolute Persönlichkeiten der Zeitgeschichte sind solche,
an denen auch ohne aktuellen Anlaß ein generelles Informationsinteresse besteht.
Bei der relativen Persönlichkeit der Zeitgeschichte besteht das Informationsinteresse nur
wegen eines aktuellen Ereignisses.
Beispiel für absolute Persönlichkeiten der Zeitgeschichte: Bundeskanzler,
Bundespräsident. Beispiel für relative Persönlichkeiten der Zeitgeschichte:
Gewinner einer TVQuizShow,
Bankräuber auf frischer Tat.
Im Einzelfall ist die Festlegung, wer eine Persönlichkeit der Zeitgeschichte ist,
oftmals schwierig. Eindeutige Abgrenzungskriterien fehlen.
Frage:
Wenn ich einen "Star" oder sonstigen Prominenten auf der Straße entdecke,
kann ich diesen dann einfach fotografieren und das Foto veröffentlichen?
Antwort:
Das kann nicht so einfach beantwortet werden.
Zunächst ist nicht jeder "Star" oder Prominente eine Persönlichkeit der Zeitgeschichte.
Aber auch wenn er eine Persönlichkeit der Zeitgeschichte ist,
so sind seine berechtigten Interessen zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH
sind Fotos daher insbesondere dann un7zulässig,
wenn sich die Person zwar in der Öffentlichkeit, aber in
relativer Abgeschiedenheit (z. B. kleines, abgelegenes Restaurant)
befindet.
Nach jüngster Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte dürfen Persönlichkeiten der Zeitgeschichte
sogar nur noch fotografiert werden, wenn sie an offiziellen Anlässen teilnehmen,
nicht aber mehr, wenn sie sich privat in der Öffentlichkeit bewegen.
Inwieweit diese Rechtsprechung die Rechtsprechung der nationalen Gerichte
bindet oder zumindest beeinflussen wird, ist noch unklar.
Frage:
Oft liest man, eine Einwilligung sei nicht erforderlich,
wenn mehr als 3 Personen aufdem Foto sind?
Dann liest man oft, die Grenze liege bei 7 Personen. Was stimmt?
Antwort:
Beides ist völlig falsch. Es kommt nicht darauf an, wieviel Personen auf dem Foto sind,
sondern ob sie nur "Beiwerk" sind oder nicht. Ist die abgebildete Person nur Beiwerk,
ist ihre Einwilligung nicht erforderlich, anderenfalls aber
nur, wenn die Person auch erkennbar ist! doch.
Ob die abgebildete Person Beiwerk ist, richtet sich danach,
ob die Bildwirkung ohne die abgebildete Person eine andere wäre.
Dies wird von der Rechtsprechung meist bejaht!
Frage:
Kann ich Personen auf Karnevalsumzügen oder Demonstrationen
beliebig fotografieren und die Bilder veröffentlichen?
Antwort:
Nein, nicht beliebig.
Zwar können Personen auf solchen Versammlungen und Aufzügen
ohne Einwilligung fotografiert und die Aufnahmen veröffentlicht werden.
Dies aber nur, wenn das Foto die abgebildete Person(en) im Umfeld der Veranstaltung zeigt.
Portraitartige Aufnahmen von Personen sind jedoch unzulässig.
Ausnahme: Die abgebildete Person ist für die Veranstaltung besonders prägend.
Und stets sind die berechtigten Interessen der abgebildeten Person zu berücksichtigen.
Die Nahaufnahme eines betrunkenen
und sich gerade übergebenden Karnevalisten wird daher wohl unzulässig sein.
Frage:
Kann ich Fotos von anderen Personen ohne deren Einwilligung veröffentlichen,
wenn ich damit nur künstlerische Interessen verfolge?
Antwort:
Nein.
Der Ausnahmetatbestand im KUG mit Bezug auf "die höheren Interessen der
Kunst" ist in der Praxis nahezu ohne jede Relevanz.
4.
Folgen unzulässiger Veröffentlichung von Fotos
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Frage:
Welche Ansprüche hat jemand, dessen Foto unberechtigt veröffentlicht wurde?
Antwort:
Zunächst einen Unterlassungsanspruch
(keine neue Veröffentlichung; bisherige Veröffentlichun sofern möglich beenden).
Dann einen Schadensersatzanspruch,
sofern die unerlaubte Veröffentlichung fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte.
Der Schaden kan konkret oder abstrakt berechnet werden.
Eine konkrete Berechnung ist meist mit Ausnahme
der stets zu erstattenden Anwaltskosten kaum möglich.
Die abstrakte Abrechnung erfolgt auf Basis der fiktiven Lizenzgebühren für das Foto.
Schließlich kann alternativ auch Auskunft über den mit der Fotoveröffentlichung erzielten Gewinn
und dessen Herausgabe verlangt werden.
Auch ohne Verschulden kommt eine fiktive Lizenzgebühr
unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten in Frage.
Ausnahmsweise kommt auch eine Geldentschädigung ("Schmerzensgeld") in Betracht.
Dies betrifft Fälle der schuldhaften und besonders schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung,
insbesondere bei Veröffentlichung von Fotos Prominenter zu Werbezwecken
oder in der Presse und im Fernsehen.
In diesen Fällen kann die Entschädigung leicht hohe fünfoder sogar
sechsstellige Beträge erreichen.
Frage:
Wie kann vorgegangen werden zur Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche?
Antwort:
Der wichtigste,
eindeutigste und am leichtesten durchzusetzende Anspruch ist der Unterlassungsanspruch.
Hierzu wird an den Fotografen und/oder Veröffentlicher des Fotos
(meist und sinnvollerweise durch einen Anwalt)
eine Abmahnung mit der Aufforderung
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Aufforderung zur
Übernahme der mit der Abmahnung entstandenen Kosten (Anwaltsgebühren) gesendet.
Wird die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ist die Sache insoweit erledigt.
Anderenfalls wird eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt.
Die übrigen Ansprüche werden einfach schriftlich
(ebenfalls meist und sinnvollerweise durch einen Anwalt)
geltend gemacht und notfalls im normalen Klagewege gerichtlich eingeklagt.
Frage:
Ich habe wegen der angeblich unberechtigten Veröffentlichung eines Personenfotos von
dem Anwalt der abgebildeten Person eine Abmahnung mit der Aufforderung,
eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
und die Anwaltsrechnung zu bezahlen, bekommen.
Was soll ich tun?
Antwort:
Ob die Veröffentlichung zu Recht oder Unrecht erfolgte,
kann so abstrakt natürlich nicht beantwortet werden.
Das Gleiche gilt für die Frage, ob die begehrte Unterlassungserklärung
inhaltlich in Ordnung ist oder über das Ziel hinaus schießt.
Allgemein lässt sich aber folgendes sagen:
Die Abmahnung und die darin gesetzte oftmals
sehr kurze Frist sollte unbedingt ernst genommen werden.
Nach Fristablauf
muss mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung gerechnet werden,
die ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des
Gegners in sehr kurzer Zeit nicht selten in weniger
als einer Stunde ab Eingang des Antrags! ergehen kann.
Über die Einschaltung eines im Medienrecht erfahrenen Anwaltes
sollte daher unbedingt nachgedacht werden.
Wenn ein Anwalt beauftragt wird,
dann natürlich rechtzeitig vor Ablauf der gesetzten Frist!
5.
Nutzung von Fotos
Frage:
Erwerbe ich an meinen Fotos ein Urheberrecht? Wenn ja, wie?
Antwort:
Fotos können als Lichtbildwerke oder Lichtbilder Urheberrechtsschutz genießen.
Lichtbildwerke erfordern eine gewisse "Schöpfungshöhe",
an die die Rechtsprechung jedoch nur geringe Anforderungen stellt,
so dass die meisten Fotos das Kriterium erfüllen. Ausnahme:
Gegenstandsfotos, bei der die Vorlage möglichst naturgetreu wiederzugeben ist.
Alle Fotos, die keine Lichtbildwerke sind, sind als Lichtbilder geschützt,
sofern die Aufnahmen nicht rein automatisch ohne menschliches Zutun entstehen
(z. B. Radarfalle).
Der praktische Hauptunterschied zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern
liegt in der Schutzdauer.
Das Urheberrecht für ein Lichtbildwerk oder Lichtbild entsteht
mit der Erstellung der Aufnahme "automatisch".
Frage:
Wie kann ich das Urheberrecht an einem Foto übertragen oder erwerben?
Antwort:
Gar nicht.
Das Urheberrecht ist (abgesehen von der Vererbbarkeit) nicht übertragbar.
Übertragbar sind aber die aus dem Urheberrecht resultierenden Nutzungsrechte.
Frage:
Wie können die Nutzungsrechte an einem Foto übertragen werden?
Antwort:
Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt durch Abtretung.
Dabei handelt es sich um einen (dinglichen) Vertrag,
der formfrei, auch konkludent (= durch schlüssiges Handeln), geschlossen werden kann.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist ein schriftlicher
Vertrag aber empfehlenswert!
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Frage:
Können die Nutzungsrechte nur insgesamt oder auch beschränkt übertragen werden?
Antwort:
Es ist zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Nutzungsrecht zu unterscheiden.
Beim ausschließlichen Nutzungsrecht ist der Erwerber als Einziger zur
Nutzung berechtigt, beim einfachen Nutzungsrecht nur neben dem Urheber
und eventuellen anderen Nutzungsrechtserwerbern.
Sowohl das ausschließliche wie auch das einfache Nutzungsrecht sind zeitlich,
räumlichund sachlich nahezu beliebig einschränkbar.
So kann das eingeräumte Nutzungsrecht z.B. auf eine einmalige Veröffentlichung
in einer bestimmten Zeitung zu redaktionellen Zwecken (also keine Werbung!)
beschränkt werden.
Damit wäre z. B. eine weitere Veröffentlichung des Fotos
auf der WebSite der Zeitung nicht erlaubt.
Frage:
Wenn ich ein Foto von mir verkaufe, ohne dass eine Regelung über Art und Umfang
des übertragenen Nutzungsrechts getroffen wurde,
was hat dann der Käufer für ein Nutzungsrecht erworben?
Antwort:
Das ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach der sog. Zweckübertragungstheorie
ist zu ermitteln, zu welchem Zweck die Übertragung des Nutzungsrecht erfolgte.
Das erworbene Nutzungsrecht erstreckt sich so weit,
wie es der mit der Übertragung verfolgte Zweck erfordert.
Bei Verkauf an Zeitungen und Zeitschriften gilt in Ermangelung einer ausdrücklichen
Vereinbarung folgendes:
Eine Zeitung erwirbt auch bei vereinbarter Exklusivität nur
ein einfaches (einmaliges!)
Nutzungsrecht. Eine Zeitschrift erwirbt dagegen ein ausschließliches Nutzungsrecht.
Aber 1 Jahr nach dem Erscheinen darf der Urheber das
Foto wieder anderweitig verbreiten.
Frage:
Ich habe eines meiner Fotos auf meiner InternetSeite veröffentlicht.
Jetzt habe ich festgestellt, dass jemand dieses Foto
ohne meine Einwilligung auf seiner InternetSeite veröffentlicht.
Welche Ansprüche habe ich?
Antwort:
Zunächst einen Unterlassungsanspruch.
Darüber hinaus auch einen Schadensersatzanspruch,
falls die unberechtigte Nutzung des Fotos fahrlässig oder schuldhaft erfolgt.
Der Schaden kann wahlweise in 3 verschiedenen Weisen beziffert werden:
Es kann ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden,
es kann Auskunft über den durch die Veröffentlichung erzielten Gewinn
und dann dessen Herausgabe verlangt oder es kann eine
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fiktive Lizenzgebühr verlangt werden.
Der letztere Anspruch besteht auch, wenn kein schuldhaftes Verhalten seitens
des Veröffentlichers des Fotos vorliegt und ist meistens der einzige Anspruch,
der wirklich Sinn macht. In seltenen Ausnahmefällen kann zusätzlich
noch ein immaterieller Schadensersatzanspruch ("Schmerzensgeld") hinzukommen.
Frage:
Wie wird die Höhe der fiktiven Lizenzgebühren festgelegt?
Antwort:
Die Gerichte folgen meist den Honorarempfehlungen der MFM
(Mittelstandsvereinigung für FotoMarketing
Frage:
Kann ich nicht wegen der unberechtigten Nutzung meines Bildes
das Doppelte der sonst üblichen Vergütung verlangen?
Antwort:
Nein, in aller Regel nicht.
Dies wird zwar verschiedentlich undmit guten Gründen gefordert,
aber die Gerichte folgen dem in den meisten Fällen nicht.
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sofern die PDFDatei und deren Inhalt unverändert bleibt.
Eine kommerzielle Verwertung des FAQ ist
jedoch nur mit schriftlicher Einwilligung des Autors statthaft!
Eine Haftung für den Inhalt des FAQ ist ausgeschlossen.
Dieses FAQ ist nur zur persönlichen Information bestimmt
und ersetzt keine rechtliche Beratung durch einen Anwalt!
Das FAQ wird von Zeit zu Zeit ergänzt und aktualisiert.
Die aktuellste Version finden Sie jeweils unter
Konstruktive Kritik, Änderungsund
Ergänzungsvorschläge werden gerne entgegengenommen
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass individuelle Fragen vom Autor nur bei
Begründung eines (selbstverständlich kostenpflichtigen)
Mandatsverhältnisses beantwortet werden können.
Wenden Sie sich bei Bedarf bitte an:
12
Rechtsanwalt
Dr. Stephan Ackermann
Stephanstraße 8
18055 Rostock
Tel.: 0381 / 4900157
Fax: 0381 / 4900158
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